Lagerregeln

Ganz ohne Regeln geht es nicht.

Das Brexbachtal ist offen für alle Menschen und Gruppierungen, die auf dem Boden unserer Verfassung stehen. Das Lagerfeuer steht für uns als Symbol des Zusammenkommens, des Austauschs und des friedlichen Miteinanders. Dieses Miteinander setzt einige Regeln voraus....
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Nehmt Rücksicht auf die Feuersalamander. 
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Im gesamten Lagerbereich gilt Schrittgeschwindigkeit.

Naturschutz

Der Zeltplatz ist inmitten eines Landschaftsschutzgebiet gelegen. Deshalb sollte man besondere Rücksicht auf die schützenswerte Natur nehmen und folgende Regeln beachten: 
Jeglicher Lärm ist zu vermeiden (z.B. Motorengeräusche, Radios usw.). Stromgeneratoren bedürfen einer Genehmigung des Lagerplatzleiters. Schonungen, Dickungen, neu bepflanzte Hänge bitte nicht betreten.

Kraftfahrzeuge

Das Befahren des Weges ab der Schranke ist nur mit Berechtigungsschein gestattet. Der Lagerplatzleiter erteilt den Berechtigungsschein. Der in der Sondergenehmigung eingetragene Wagenführer ist verpflichtet , den Schlagbaum nach Passieren wieder zu schließen. Kraftfahrzeuge dürfen nur benutzt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist (Versorgungsfahrten, Krankheitsfall). Im gesamten Lagerbereich gilt Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrzeuge müssen auf vorhandenen Parkplätzen der einzelnen Zeltplätze abgestellt werden. Auf keinen Fall dürfen die Zeltplätze befahren werden! 

Ordnung auf den Zeltlagerplätzen 

Grabenziehen und Löchergraben bedarf in jedem Falle der Genehmigung des Lagerplatzleiters. Beschädigung und Entfernung von Zaunanlagen ist streng untersagt und wird bei Zuwiderhandlung zur Anzeige gebracht. Das Reinigen von Kochgeschirr ist an den hierfür vorgesehenen Stellen vorzunehmen. Wasch – und Toilettenräume dürfen dazu nicht benutzt werden. Spülwasser gehört auf keinen Fall auf die Wiese oder in den Bach. 

Brexbach

Angeln ist nicht gestattet. Das Durchfahren der Furten ist verboten und bedarf ggf. einer Genehmigung der Lagerleitung. 

Brandschutz 

Feuer dürfen nur unter Aufsicht unterhalten werden. Die auf dem Lagergelände angelegten befestigten Feuerstellen sind zum Feuermachen zu benutzen, es dürfen keine neuen Feuerstellen angelegt werden. Verbrannt werden darf ausschließlich trockenes Laubholz und Holzkohle. Auch durch die Wahl einer entsprechenden Feuergröße ist Funkenflug grundsätzlich zu vermeiden. An jeder Feuerstelle sind während des Betriebes ausreichend Löschwasser oder sonstige geeignete Löschmittel (z.B. Feuerlöscher) für den Notfall bereitzuhalten.

Sanitäre Anlagen

Die Leiter der Gruppen sprechen sich bezüglich eines Reinigungsplanes ab und tragen gemeinsam die Verantwortung für die Sauberkeit. Mindestens einmal am Tag sind sanitäre Anlagen zu reinigen.

Anmieten von Häusern

Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Haus in vollem Umfang verantwortlich. Die Häuser sind nach Ablauf der Mietzeit in einem einwandfrei sauberen Zustand zu verlassen. Die Abnahme der Häuser erfolgt durch das Abrechnungsteam. Eventuell festgestellte Mängel und Beschädigungen an Haus oder Inventar sind durch den Mieter sofort zu melden. Für Sachbeschädigung haftet der Mieter.

Abnahme des Lagerplatzes und der Toiletten

Vor Beendigung einer Freizeit erfolgt die Abnahme des Lagerplatzes und der dazugehörigen sanitären Einrichtungen durch den Lagerplatzleiter in Anwesenheit des verantwortlichen Freizeitleiters bzw. Freizeitleiterin. Die Abnahme erfolgt nur dann, wenn der Lagerplatz einschließlich der sanitären Anlagen sich in einem einwandfrei sauberen Zustand befinden.

Verantwortung und Haftung

Der Rechtsträger „Fördererwerk St. Georg e. V." haftet nicht für Personen- und Sachschäden. Die Verantwortung liegt bei den Leitern der Freizeitgruppen. Sollte durch höhere Gewalt oder aus technischen Gründen der Lagerplatz geschlossen werden müssen, bestehen keine Regressansprüche gegen den Rechtsträger „Fördererwerk St. Georg e. V." Sachbeschädigungen sind sofort dem Lagerplatzleiter zu melden.

Hausrecht

Der Lagerplatzleiter oder seine Vertreter haben Hausrecht. Bei Verstößen gegen diese Lagerplatzordnung kann der Lagerplatzleiter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Gruppen oder Einzelpersonen vom Lagergelände unter Zuhilfenahme von geeigneten Maßnahmen verweisen. Der Lagerplatzleiter kann aus wichtigen Gründen Freizeitgruppen einen anderen Lagerplatz zuweisen.